Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommen nach Auffassung der Finanzverwaltung 2 Varianten in Betracht:
- 1. Variante (Normalfall)
- Die Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z. B. Reinigung des Treppenhauses, Hausmeister, Gartenpflege) sind grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlung zu berücksichtigen. Einmalige Aufwendungen (z. B. für Handwerkerleistungen) sollen dagegen erst in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
- 2. Variante (einfache Lösung)
- Die gesamten Aufwendungen werden im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht.
Instandhaltungsrücklage
Bei Eigentumswohnungen werden Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in den meisten Fällen aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt. Die Finanzverwaltung räumt dem Steuerzahler die Möglichkeit ein, die aus der Instandhaltungsrücklage finanzierten Aufwendungen entweder
- im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder
- im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet,
geltend zu machen. Das Gleiche gilt für Sonderumlagen der Wohnungseigentümer für größere Reparaturen.
(Bundesministerium der Finanzen, Anwendungsschreiben 9.11.2016)